Im Falle von Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (z. B. durch Befahren unbefestigter Straßen, Festival Gelände oder unbefestigten Parkplätzen) oder Verletzung vertraglicher Sorgfaltsobliegenheiten haftet der Mieter für Reparaturkosten sowie Folgeschäden, einschließlich Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Bei Totalschaden verantwortet der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich des Restwertes, vorausgesetzt, der Schaden ist auf den Mieter zurückzuführen. Bei Nichtrückführbarkeit auf den Mieter oder den Fahrer ist der Mieter von seiner Haftung befreit.
Das Mietfahrzeug ist sowohl haftpflicht- als auch vollkaskoversichert, wobei die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung 100 Millionen Euro beträgt. FreeVenture ist dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche im Namen des Mieters geltend zu machen oder abzuwehren und alle notwendigen Erklärungen im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu leisten.
Wenn gegen den Mieter außergerichtliche oder gerichtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietvertrag geltend gemacht werden, muss der Mieter diese umgehend nach Bekanntwerden des Anspruchs anzeigen.
FreeVenture gewährt dem Mieter eine Vollkaskoversicherung gemäß den Richtlinien der jeweils geltenden Musterbedingungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit einer Selbstbeteiligung und einer Kostenpauschale in Höhe von 29 € pro Schadenfall bei Schäden die mit einem Betrag von bis zu 500 € kalkuliert werden, 49 € pro Schadenfall bei Schäden die mit einem Betrag von bis zu 1.000 € kalkuliert werden sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 99 € bei Schadenssummen über 1.000 €.
Die Haftungsbefreiung umfasst ausschließlich durch einen Unfall entstandene Schäden. Das bedeutet, dass der Schaden durch ein von außen einwirkendes Ereignis und mit mechanischer Gewalt verursacht wurde. Betriebsschäden oder Schäden, die durch reine Brüche verursacht wurden, gelten nicht als Unfallschäden. Ebenfalls von Unfallschäden ausgenommen sind Schäden zwischen dem ziehenden und gezogenen Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
Schäden sind insbesondere dann von der Haftungsbefreiung ausgenommen, wenn diese durch Schaltfehler oder Falschtanken (z. B. Tanken von Wasser statt Dieselkraftstoff), unsachgemäßen Gebrauch (z. B. das Fahren auf unbefestigten Wegen) oder durch das Ladegut entstanden sind.
Auch durch Bedienungsfehler verursachte Schäden werden von der Haftungsbefreiung nicht abgedeckt. Darunter fallen Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeuges oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
- Das Ausfahren der Markise bei starkem Wind oder Regen ist untersagt, ebenso das Unbeaufsichtigt-Lassen im ausgefahrenen Zustand. Bei Verstoß gegen diese Vorsichtsmaßnahmen und bei Beschädigung oder Zerstörung der Markise kommt der Mieter für eine neue Markise zzgl. Montagekosten auf. Die anfallenden Kosten können den Kautionsbetrag übersteigen.
- Das Wassersystem kann bei unsachgemäßer Tankauffüllung mit Dieselkraftstoff nicht gereinigt werden. Stattdessen muss das gesamte System, einschließlich Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen, ausgetauscht werden. Dafür anfallende Kosten sind vollständig vom Mieter zu übernehmen. Zusätzlich haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug sowie am Zubehör. Die gleiche Regelung gilt im Falle einer Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.
Unabhängig von dem Verschulden des Mieters haftet dieser vollständig für folgende Schäden:
- Reifenschäden: Die Kosten für den Abschleppdienst, die Reparatur oder den Ersatz sowie die Montage müssen vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf ausschließlich durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden;
- Steinschläge in Scheiben: Je nach Größe und Stelle werden Steinschläge in Scheiben repariert oder die Scheibe getauscht;
- Schäden im Fahrzeuginnenraum;
- Weitere Schäden: Die Nutzung von unbefestigten Straßen kann Schäden zur Folge haben, die mit Kosten für Bergung, Abschleppung oder Reifenreparaturen verbunden sind. Diese Schäden sind nicht durch Advanced- oder Premium-Pakete (Ziff. 16) abgedeckt.
Schäden, die durch die Benutzung des Fahrzeugs auf einer Fähre oder einem Autozug entstanden sind, unterliegen nicht dem Versicherungsschutz. Der Mieter muss sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, tragen. Der Mieter ist dazu verpflichtet, Fähr- und andere Transportschäden FreeVenture zu melden.
Die Selbstbeteiligung beträgt 2.500.- € zzgl. gesetzlicher USt je Schadensfall für alle Fahrer. Ausgenommen hiervon sind Haftpflichtschäden im Sinne einer Kfz-Versicherung, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Bei solchen Haftpflichtschäden entfällt die Selbstbeteiligung. Der Mieter sowie die in den Schutzbereich der Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer haften je Schadensfall bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung als Gesamtschuldner. Eine Haftpflichtversicherung entfällt, wenn die volle Schuld beim Mieter liegt (z.B. Fahrerflucht).
Der Mieter kann jedoch die Selbstbeteiligungsbeträge durch den Erwerb eines entsprechenden Zusatzpakets, die von FreeVenture auf seiner Website im Bereich Service angebotenen werden, reduzieren.
Im Übrigen haftet der Mieter für von ihm verursachte Schäden nach allgemeinen Grundsätzen, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Verursacht der Mieter einen Schaden an einem von ihm gemieteten Fahrzeug, der dessen teilweise Neulackierung erforderlich macht, hat der Mieter einen Zuschlag in Höhe von 15% auf die Nettokosten der teilweisen Neulackierung zur Abgeltung des allein durch die teilweise Neulackierung entstehenden merkantilen Minderwerts zu zahlen. Der Ersatz für einen merkantilen Minderwert ist höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn FreeVentures einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Der Anspruch auf Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, insbesondere durch die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen nicht befugten Fahrzeugführer oder für nicht vertragsgemäße Zwecke. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist FreeVenture berechtigt, die Haftungsfreistellung anteilig der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Eine solche Kürzung kann ebenfalls erfolgen, wenn der Mieter bzw. Fahrer seine Obliegenheiten (etwa zur Mitteilung und Dokumentation von Schäden) nach diesen AGB vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verletzt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt im Falle einer Obliegenheitsverletzung der Mieter. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist FreeVenture zur vollständigen Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder Auswirkungen auf den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von FreeVenture hat; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig, insbesondere auch durch eigenverantwortliche Reparaturmaßnahmen verletzt wurde. Die Haftungsfreistellung nach diesem Abschnitt gilt nur für den Mietzeitraum.
Der Mieter haftet im Übrigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
FreeVenture berechnet und reguliert Schäden entweder anhand von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder mithilfe der Standardsoftware für die Schadenskalkulation (SilverDAT) durch ihr eigenes Fachpersonal. Für die von FreeVenture durchgeführte Bearbeitung jeglicher im Mietzeitraum entstandenen Schäden wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 €, 49 € bzw. 99 € erhoben (siehe Absatz 15).
Für den Verlust des KFZ-Scheins wird dem Mieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200 € in Rechnung gestellt. Bei Schlüsselverlust wird dem Mieter eine erhöhte Bearbeitungspauschale von 500-750 € in Rechnung gestellt.
Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten des Mieters beim Gebrauch des Mietfahrzeugs entstehen, sind nicht durch die angebotenen Schutzpakete abgedeckt und gehen zu Lasten des Mieters. Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter die im Verkehr und bei der Nutzung des Fahrzeugs erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch ein Schaden verursacht wird.
Hierzu zählen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich:
- Brandlöcher, Schmelz- oder Versenkungsschäden an Möbeln, Arbeitsplatten, Tischflächen, Bodenverkleidungen oder Polstern, insbesondere verursacht durch heiße Pfannen, Töpfe oder andere Hitzequellen
- Beschädigungen durch unsachgemäße Ladesicherung und Schäden durch ungesichertes oder herabfallendes Gepäck oder Equipment
- Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör und Equipment
- Verunreinigungen oder Beschädigungen der Matratzen durch Wein-, Blut- oder Ölflecken
- Beschädigungen durch Haustiere, die unbeaufsichtigt im Camper zurückgelassen wurden, insbesondere Biss- oder Rissschäden an Polstern, Verkleidungen oder Ausstattungselementen.
Diese Schäden gelten nicht als Unfallschäden und sind vom Mieter in voller Höhe zu ersetzen.