Allgemeine Geschäftsbedingungen

FreeVenture GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kurzzeitmiete

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle zwischen FreeVenture GmbH, Planegg (nachfolgend „FreeVenture“ genannt) und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt) geschlossenen Verträge über die zeitlich beschränkte, entgeltliche Überlassung eines Wohnmobils (nachfolgend „Mietfahrzeug“ genannt) und/oder etwaigen Zubehörs und Zusatzequipments (nachfolgend zusammen mit Mietfahrzeug auch „Mietsachen“ genannt) in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

Mieter sind ausschließlich Verbraucher. Eine Nutzung der Mietsachen zu gewerblichen Zwecken ist ausdrücklich untersagt.
 
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dagegen ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
 
Im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergän¬zungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
 

Nachfolgende Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung eines Mietfahrzeugs sowie ggf. weiterer Mietsachen. Daneben kann der Vertrag weitere Elemente, insbesondere kauf- und dienstvertragliche, beinhalten. FreeVenture schuldet jedoch nicht die Verschaffung einer Pauschalreise i.S.d. § 651a BGB. Die Regelungen über den Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB) sind daher weder direkt noch entsprechend auf den Vertrag zwischen FreeVenture und dem Mieter anwendbar.

3. Vertragsschluss

Die von FreeVenture auf ihren Internetseite unter www.vanever.com vorgehaltenen Angebote stellen dabei lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots dar. Insoweit stellen also die von FreeVenture über das Internet als verfügbar dargestellten Optionen bzw. Konfigurationen keine rechtsverbindlichen Angebote von FreeVenture dar.
 
Vielmehr unterbreitet der potentielle Mieter mit seiner personifizierten Reservierungsanfrage an FreeVenture ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages. FreeVenture ist im Sinne seiner Dispositionsfreiheit zu der Ablehnung des Angebots berechtigt.
 
Das Angebot des potentiellen Mieters wird erst durch Versand einer entsprechenden Buchungsbestätigung per E-Mail durch FreeVenture angenommen. Der Vertrag kommt in diesem Falle durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Mieter hinsichtlich der vom Mieter definierten Mietsachen zustande. Nach § 312g BGB besteht insbesondere für Mietverträge über ein Kraftfahrzeug kein Widerrufsrecht.
 

Ein schriftlicher Mietvertrag wird dann bei Abholung der Mietsache geschlossen. Zu den grundlegenden Dokumenten für das Vertragsverhältnis gehören somit:

1.    der Mietvertrag mit den vereinbarten Konditionen und dem Zustandsbericht des gemieteten Fahrzeugs,

2.    die Buchungsbestätigung per E-Mail,

3.    die vorliegenden AGB.

4. Mietfahrzeug und Vertragszweck

Die Beschreibung der Mietsachen, insbesondere auch des Mietfahrzeugs, ergibt sich aus der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Mietsachen in gebrauchtem Zustand zur Verfügung gestellt und können altersübliche Gebrauchsspuren, Abnutzungen und Schönheitsmängel aufweisen, die jedoch nicht zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen.
 
FreeVenture schuldet insoweit die Überlassung von nach eigenem Ermessen aus dem eigenen Bestand auszuwählenden Mietsachen, die die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllen. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, hat der Mieter insbesondere nur Anspruch auf die Überlassung eines Fahrzeugs der vereinbarten Fahrzeugkategorie. Die Überlassung eines bestimmten Fahrzeugs oder Fahrzeugmodells kann nicht verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeugkategorie beispielhaft ein konkretes Fahrzeugmodell angegeben ist.
 
FreeVenture ist insoweit auch berechtigt, dem Mieter anstelle eines Fahrzeugs aus der vereinbarten Kategorie auch ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeugkategorie zur Verfügung stellen, wenn dies dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen von FreeVenture zumutbar ist. Ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeugkategorie ist nur dann als mindestens gleichwertig anzusehen, wenn es mindestens die gleiche Zahl an Schlaf- und Sitzplätzen und mindestens die gleiche Fahrzeuglänge wie mindestens ein Fahrzeugmodell aus der vereinbarten Kategorie aufweist. Stellt FreeVenture dem Mieter ein Fahrzeug aus einer anderen als der vereinbarten Fahrzeugkategorie bereit, trägt FreeVenture gegen Vorlage der Originalbelege etwaige Mehrkosten, die dem Mieter während der Mietzeit bei ordnungsgemäßer Verwendung der Mietsachen durch die Abweichung entstehen (insb. höhere Fähr- und Stand¬gebühren).
 
Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Norwegen, Island, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina und der Schweiz benutzt werden. Ausgeschlossen sind Nutzungen in sonstigen Nicht EU-Ländern, insbesondere der Türkei, Russland, Marokko, Algerien und Tunesien.
 
Die Mietfahrzeuge werden ausschließlich für Privatzwecke wie Urlaubsreisen, die Teilnahme an Sportevents, den Alltags- und Wochenendgebrauch und ähnliches vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, insbesondere die Weitervermietung und/oder Verleihung, Taxi- und Shuttlefahrten, die Nutzung für Umzüge oder sonstige gewerbliche Verwendungen ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt FreeVenture zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses durch Rücktritt vom Vertrag bzw. zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche.
 
Zudem ist dem Mieter die Verwendung des Mietfahrzeugs zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests sowie zur Beförderung von explosiven, leicht entzündbaren, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen oder auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten untersagt. Bestehen begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Nutzung des Mietfahrzeuges, behält sich FreeVenture das Recht vor, das Mietfahrzeug nicht an den Mieter zu übergeben oder unverzüglich die Rückgabe des Mietfahrzeugs geltend zu machen.
 
FreeVenture behält sich das Recht vor, Außenflächen des Mietfahrzeugs mit eigenen Werbeinhalten oder solchen von Kooperationspartnern zu belegen. Das Überkleben und/oder die Entfernung dieser Werbezeichen ist untersagt. Eine ergänzende Beklebung (Co-Branding) ist im Einzelfall ausschließlich nach Absprache gestattet.

 

5. Berechtigte Fahrer / Führungsberechtigte

Führungsberechtigte des Mietfahrzeugs sind ausschließlich natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Anmietung des Mietfahrzeugs mindestens 21 Jahre alt sind und seit mindestens einem Jahr eine gütige Fahrbescheinigung der Klasse 3 oder B in Deutschland, und/oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU, bzw. eine entsprechende Bescheinigung in dem Land, in dem das Fahrzeug geführt wird, besitzen (nachfolgend „Fahrer“ genannt). Der jeweilige Führungsberechtigte hat das Vorliegen dieser Voraussetzung bzgl. seiner Person vor Übernahme des Mietfahrzeugs zur Überzeugung des Vermieters nachzuweisen. Der Mieter garantiert insoweit, dass alle Führungsberechtigten diese Voraussetzung erfüllen.
 
Der Mieter hat alle Fahrer in dem schriftlichen Mietvertrag zu benennen. Die maximale Anzahl der möglichen Fahrer entspricht dabei der Anzahl der Sitzplätze im Mietfahrzeug. Der Mieter und die Fahrer müssen jeweils ihren Führerschein bei Übergabe des Mietfahrzeugs von FreeVenture im Original vorzeigen. Kopien sind nicht ausreichend. Der Mieter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses jedoch Halter des Mietfahrzeugs. Ausschließlich der Mieter und die im Mietvertrag benannten Fahrer dürfen das Mietfahrzeug lenken. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Lenken des Mietfahrzeugs, verletzt dies diese Vermietbedingungen. Der Mieter haftet für alle Schäden durch einen nicht berechtigten Fahrer. In diesen Fällen bietet nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung Deckungsschutz.
 
Der Mieter muss sich daher das Handeln des jeweiligen Fahrers wie ein eigenes Handeln zurechnen lassen. Mehrere Mieter haften gemeinsam als Gesamtschuldner.
 

Das Führen des Mietfahrzeugs ist Mietern und berechtigten Fahrern bei jeglicher Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit untersagt, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen, Medikamenten oder bei Krankheit.

6. Entgelt und vom Mieter zu tragende weitere Kosten

Der Gesamtmietpreis für das Mietfahrzeug ergibt sich jeweils aus dem Einzelvertrag gem. der unter www.vanever.com angegebenen Preise zum maßgeblichen Leistungszeitpunkt. Die angegebenen Preise verstehen sich jeweils als Bruttopreise, also einschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
 
Die Preise für weitere Mietsachen und etwaige Sonder(ausstattungs)wünsche sind jeweils gesondert ausgewiesen.
 
Die Vermietung erfolgt jeweils für volle Miettage. Als Miettag gilt jeder angebrochene Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Übergabe des Fahrzeugs sowie etwaiger weiterer Mietsachen nach dem Mietvertrag verlangen kann.
 

Die vereinbarte Miete je Tagesmietpreis für Mietfahrzeuge beinhaltet eine unbegrenzte Laufleistung in Kilometer, wenn nichts anderes vereinbart ist, sowie den vereinbarten Versicherungsschutz.

Ist dennoch eine bestimmte Höchstlaufleistung vereinbart, so ist für deren Einhaltung die sich für die Gesamtmietdauer ergebende Summe der Freikilometer maßgeblich, auch wenn eine bestimmte Zahl von Freikilometern je Miettag vereinbart ist. Wird die vereinbarte Höchstlaufleistung überschritten, werden die gefahrenen Mehrkilometer mit einem im Mietvertrag jeweils gesondert zu vereinbarendem Betrag pro Mehrkilometer dem Mieter gegenüber in Rechnung gestellt. Bleibt die vom Mieter in Anspruch genommene Laufleistung hinter einer vereinbarten zulässigen Höchstlaufleistung zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Miete.
 
Zudem zahlt der Mieter eine Servicepauschale je Anmietung in der im Einzelvertrag genannten Höhe und in Abhängigkeit davon, ob die Mitnahme von Haustieren in dem jeweiligen Mietfahrzeug umfasst ist.
 
Alle nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthaltenen und mit diesem abgegoltenen Kosten trägt der Mieter. In der Miete nicht enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Kosten für AdBlue, Park-, Camping-, Stell¬platz-, Maut- und Fährgebühren sowie Bußgelder oder ähnliches. Wenn sich in diesem Zusammenhang ein Anspruchsteller, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter an FreeVenture wendet, wird FreeVenture diesen, sofern möglich, zunächst an den Mieter verweisen. Dem Mieter steht es in diesen Fällen frei, sich auf eigene Kosten gegen die Inanspruchnahme zu wehren. Eine Bindungswirkung gegenüber FreeVenture kann der Mieter dabei nicht herbeiführen. Ist eine Verweisung auf den Mieter nicht möglich oder wird FreeVenture nach/trotz einer solchen Verweisung selbst in Anspruch genommen, hat der Mieter FreeVenture den an den Dritten zu zahlenden Betrag sowie sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu ersetzen. Unabhängig vom Nachweis konkret entstandener Kosten kann FreeVenture vom Mieter zuzüglich zu dem an den Dritten zu zahlenden Betrag die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 49.- € inklusive Umsatzsteuer verlangen. In Einzelfällen kann der Mieter gewisse vom Vormieter entrichtete Kosten oder Gebühren (bspw. Vignetten) genießen. Einen Anspruch auf Zusatzleistungen dieser Art besteht jedoch nicht.
 
Hiermit ermächtigt der Mieter FreeVenture dazu, den Gesamtmietpreis sowie alle anderen Ansprüche, die im Zusammenhang des Mietvertrags stehen, auf das beim Vertragsabschluss angegebene Zahlungsmittel zu belasten. FreeVenture ist dabei auch berechtigt etwaige andere anerkannte und/oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen, insbesondere Bußgelder, mit der vom Mieter hinterlegten Kaution zu verrechnen.
 

Generell können Sonderrabatte wie Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen weder miteinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombiniert werden.

7. Übernahme und Rückgabe der Mietsachen

Die Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt standortgebunden. Der Ort und der Zeitpunkt, an/ab dem der Mieter die Übergabe des Mietfahrzeugs und etwaiger weiterer Mietsachen verlangen kann, sowie der Ort und der Zeitpunkt, an/bis zu dem die Rückgabe des Mietfahrzeugs und der etwaigen weiteren Mietsachen spätestens zu erfolgen hat, ergeben sich jeweils aus dem jeweiligen Mietvertrag.
 
Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter hat dieser das Mietfahrzeug sorgfältig auf etwaige Mängel und/oder Schäden zu prüfen. Es wird ein digitales Übergabeprotokoll angefertigt. Sämtliche festgestellten Mängel bzw. Schäden sind im Übergabeprotokoll festzuhalten. Außerdem weist das Mietfahrzeug bei der Übergabe folgende Mindestfüllstände auf:
 

•    Kraftstofftank: so viel Kraftstoff, dass die Tankanzeige vollständig gefüllt anzeigt.
•    AdBlue-Tank (sofern vorhanden): mindestens so viel AdBlue, dass der Tank keinen Servicebedarf anzeigt.
•    Gas: mindestens eine Gasflasche bzw. vollständige Anzahl von Kartuschen, die den vom Hersteller für dieses Fahrzeug vorgesehenen maximal Spezifikation entspricht (bspw. Grand California 11,0kg, California 2,75kg, ID.Buzz 4 Gaskartuschen.
•    Frischwasser: mindestens 15 bzw. 30 Liter, je nach den vom Hersteller für dieses Fahrzeug gemachten maximalen Vorgaben, sofern eine Gefährdung des Fahrzeugs und seiner Bestandteile (insbesondere durch Frost) ausgeschlossen ist.

 
Sollten einzelne Füllstände bei der Rückgabe die hier genannten Vorgaben übersteigen, wird der Wert des zusätzlichen Inhalts nicht ausgeglichen. Ein nicht vollständig gefüllter Tank wird von FreeVenture aufgefüllt, wobei vom Mieter die jeweiligen Kosten der Tankauffüllung zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 29.- € inkl. MwSt. zu tragen sind. Der Betrag kann von FreeVenture direkt mit der hinterlegten Kaution verrechnet werden.
 
Im Falle von bereits am Mietfahrzeug montierten Fahrradträgern entgegen der ausdrücklichen Buchung des Mieters sind diese aus Gründen der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Vermietungsfortgangs zu akzeptieren. FreeVenture ist nicht zur Abnahme der Fahrradträger verpflichtet. Für Reisen via Fähre gelten die auf der Website angegebenen Längenangaben des Mietfahrzeugs, wobei diese jeweils maximal 6 Meter lang sind.
 
Eine Außenreinigung des Mietfahrzeugs wird nach dessen Rückgabe durch FreeVenture auf Kosten des Mieters vorgenommen. Sofern das Mietfahrzeugs bei der Rückgabe nicht über das gewöhnliche Maß hinaus verschmutzt ist, ist der Aufwand dieser Außenreinigung vom im Mietvertrag vereinbarten Leistungsbestandteil umfasst. Anderenfalls sind die zusätzlichen Kosten der Reinigung vom Mieter zu tragen. Diese richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.
 
Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter den Innenraum des Mietfahrzeugs und die weiteren Mietsachen vor Rückgabe so zu reinigen, dass diese ohne weitere Reinigungsmaßnahmen an weitere Mieter vermietet werden könnten (gefegt, gesaugt und gewischt). Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, den Mülleimer, den Kühlschrank, die Toilettenkassette und den Abwassertank vollständig zu entleeren. Versäumt der Mieter eine besenreine Reinigung durchzuführen, wird FreeVenture dies auf Kosten des Mieters durchführen, wobei FreeVenture zur Berechnung einer Sonderreinigungspauschale in Höhe von 200.- € inkl. MwSt. berechtigt ist.  
 

Es ist untersagt, den Abwassertank und/oder die Toilettenkassette auf dem Gelände von FreeVenture zu entleeren oder dort Müll oder andere Gegenstände zurückzulassen. Weist der Innenraum des Mietfahrzeugs bei der Rückgabe noch Verschmutzungen auf oder ist über das gewöhnliche Maß hinaus verschmutzt, wird FreeVenture die Innenraumreinigung auf Kosten des Mieters durchführen.

Wenn starke Verunreinigungen im Innenraum oder der Außenreinigung, z. B. auf den Polstern, an der Innendecke oder den Innenwänden zu Reinigungskosten führen, ist FreeVenture berechtigt, mindestens eine Sonderreinigungspauschale in Höhe von 350.- € inkl. MwSt. zu berechnen.
 

Die Sonderreinigungspauschalen sind jeweils mit der Kaution zu verrechnen. Der Mieter ist zum entsprechenden Nachweis befugt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Sonderreinigungspauschale ist. Zudem ist FreeVenture berechtigt, darüber hinausgehenden Schadensersatz wegen anderweitiger Verstöße des Mieters geltend zu machen.

8. Kaution

Bei Mietantritt ist bis zur Rückgabe des Mietfahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand die gesonderte Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 800.- € je nach Wahl des Mieters über Kredit- oder EC-Karte obligatorisch.
 
Die Quittierung der Zahlung der Kaution erfolgt über das Mietvertragsformular. Bei fehlender hinterlegter Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Bei fehlender Kautionszahlung ist FreeVenture zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters bestehen in diesem Fall nicht.
 
Bei mangelfreier und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht festgehaltenen Schäden, erfolgt die Kautionsrückzahlung in Abhängigkeit von der vom Mieter gewählten Zahlart in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen durch automatisierte Freigabe der Kautionsblockierung bei Zahlung der Kaution per Kreditkarte, bzw. binnen 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Hinterlegung der Kaution mittels EC-Karte. Eine automatische Freigabe der Kautionsblockierung mittels Kreditkarte erfolgt nach Ablauf von 30 Tagen. Im Zuge der späteren Wartung oder Fahrzeugreinigung festgestellte, nicht offensichtliche, also verdeckte oder versteckte Beschädigungen, z. B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, sind dem Mieter umgehend anzuzeigen. FreeVenture ist berechtigt, auch diese Kosten im Schadensfall gegen den Mieter geltend zu machen.
 

Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, etc.) werden bei der Rückgabe mit der Kaution verrechnet, sofern diese vom Mieter zu tragen sind. Infolge von Schadensereignissen anfallende Reparaturkosten an den Mietsachen kann FreeVenture auf Basis eines jeweiligen Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe dieser Kosten und der Kostentragungslast hat FreeVenture das Recht, die Kaution zurückzubehalten.

9. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum ist der im Mietvertrag benannte Zeitraum von der Übergabe und Übernahme der Mietsache durch den Mieter bis zu dessen endgültiger Rückgabe an FreeVenture, wobei die Mietdauer ganzjährig mindestens 3 Nächte beträgt.
 
Die Rückgabe des Mietfahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag angegebenen Uhrzeit am letzten Tag des Mietzeitraums zu erfolgen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhält¬nis nicht stillschweigend als verlängert. Es besteht also keine Möglichkeit, das Mietverhältnis stillschweigend in ein auf unbestimmte Zeit fortlaufendes Mietverhältnis umzuwandeln.
 
Werden die Mietsachen verspätet zurückgegeben, kann FreeVenture Schadensersatz in Höhe von  1/24 des sich aus der Buchung des Mieters ergebenden durchschnittlichen Tagesmietpreises zzgl. 25% für jede volle Stunde der Überschreitung, höchstens jedoch die entsprechende Gesamttagesmiete für jeden angefangenen Tag der Verspätung, verlangen. Maßgeblich ist die Übergabe der KfZ-Schlüssel und aller Unterlagen (Fahrzeugschein) an FreeVenture an dem jeweiligen im Mietvertrag genannten Standort. Der Schadensersatz ist in beiden Fällen höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn FreeVenture einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
 

Bei Fahrzeugrückgabe vor dem festgelegten Rückgabetermin ist der im Mietvertrag vereinbarte Gesamtmietpreis vom Mieter zu zahlen.

10. Zahlungsbedingungen

FreeVenture bietet grundsätzlich unterschiedliche Zahlungsarten wie Banküberweisung, Sofortüberweisung, Kreditkarte u. ä. an. FreeVenture behält sich jedoch vor, bei jeder Buchung bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen.
 

Der Gesamtmietpreis ist wie folgt zu zahlen:
•    50% des Gesamtmietpreises, einschließlich sonstiger Extras und Servicepauschale, ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung fällig.

•    Die Restzahlung von weiteren 50% des Gesamtpreises muss bis maximal 30 Tage vor Übernahme des Mietfahrzeugs bei FreeVenture eingehen.
 
Sind die vorgenannten Fristen bei Vertragsschluss bereits (teilweise) verstrichen, ist der Gesamtmietpreis mit Vertragsschluss sofort fällig. 
 

Bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Zahlung der fälligen Beträge steht FreeVenture ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem kommt der Mieter in diesem Fall mit Ablauf des vereinbarten Übergabetermins der Mietsache in Verzug. In diesem Fall ist FreeVenture zum Rücktritt vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Mieter berechtigt.

11. Umbuchung / Stornierung

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. FreeVenture räumt dem Mieter jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht wie folgt ein:
 

a)    Erfolgt der Rücktritt des Mieters ab 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn, muss der Mieter den vollen Gesamtmietpreis zahlen. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung, eine Umbuchung oder einen Stornogutschein.

b)    Erfolgt der Rücktritt 29 Tage bis 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn, kann der Mieter zwischen
•    dem Erhalt eines Stornogutscheins in Höhe des Werts des Gesamtmietpreises,
•    einer Umbuchung auf einen individuell wählbaren Zeitraum oder
•    einer Umbuchung auf eine alternative Fahrzeugkategorie
wählen. Eine Rückerstattung des Gesamtmietpreises ist ausgeschlossen.

c)    Erfolgt der Rücktritt 59 Tage bis 30 Tage vor vereinbartem Mietbeginn, werden dem Mieter bis zu 50% des Gesamtmietpreises auf Wunsch des Mieters zurückerstattet. Hinsichtlich des Restbetrages kann der Mieter zwischen
•    dem Erhalt eines Stornogutscheins in Höhe des Werts des nicht an ihn zurückgezahlten Gesamtmietpreises,
•    einer Umbuchung auf einen individuell wählbaren Zeitraum oder
•    einer Umbuchung auf eine alternative Fahrzeugkategorie
wählen.

d)    Erfolgt der Rücktritt 60 Tage vor vereinbartem Mietbeginn, entfallen die Stornierungskosten und der Mieter bekommt den Gesamtmietpreis zurückerstattet, es sei denn, für die Zahlung des Gesamtmietpreises wurde ein Gutschein genutzt. In diesem Fall erhält der Mieter einen weiteren Stornogutschein im gleichen Wert.  

Klarstellend wird festgehalten, dass Umbuchungen (sowohl Zeitraum als auch alternative Fahrzeugkategorie) nur im Rahmen der jeweiligen Verfügbarkeiten möglich sind. Ein entsprechender Anspruch des Mieters besteht hierauf jedoch nicht.

Hat die Umbuchung einen höheren Gesamtmietpreis als der ursprünglich vereinbarte zur Folge, hat der Mieter den Differenzbetrag zu begleichen. Bei niedrigerem neuem Gesamtmietpreis erhält der Mieter einen Stornogutschein über den Differenzbetrag im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Gesamtmietpreis. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchung geltenden Preise; es besteht kein Anspruch auf den ursprünglichen Gesamtmietpreis.

Ein Stornogutschein ist für drei Jahre ab Umbuchungs- oder Stornierungsdatum gültig. Bei Ablauf dieser Frist (entscheidend ist das initiale Umbuchungs- oder Stornierungsdatum) hat der Mieter keinen Anspruch auf erneute Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins. Eine Auszahlung des Gutscheinwerts in bar ist ausgeschlossen. Der Weiterverkauf von Stornogutscheinen ist ausgeschlossen.
 

Bei einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrags durch Rückgabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises, einen Stornogutschein oder eine (teilweise) Umbuchung für einen alternativen Mietzeitraum.

12. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Mieter ist zur sorgsamen Handhabung des Mietfahrzeugs, zu allen maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie zum ordnungsgemäßen Verschließen des Mietfahrzeugs gegen Diebstahl verpflichtet. Zu beachten sind die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.
 
Mieter und Mitreisende tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs- und Zollbestimmungen, sowie alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können.
 
Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Bei Missachtung dieses Verbots werden 500.- € von der Kaution zur Kompensierung des Wertverlusts und zur professionellen Rauchrückständebeseitigung einbehalten. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der vorgenannte Betrag ist.
 

Haustiere wie z. B. Hunde dürfen ausschließlich in speziellen, für Kleintier gekennzeichneten Mietfahrzeugen mitgenommen werden. In allen anderen für Kleintiere nichtmarkierten Mietfahrzeugen ist die Mitnahme von Tieren untersagt. Bei festgestellter Zuwiderhandlung hat der Mieter sämtliche Reinigungskosten (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen pauschalen Betrag in Höhe von 500.- € für den Wertverlust des Mietfahrzeugs zu leisten. Sollte ein kleintiergeeignetes Mietfahrzeug durch das Kleintier zerkratzt oder besonders verschmutzt worden sein, ist FreeVenture dazu befugt, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie anfallende Reinigungskosten darüber hinaus gesondert in Rechnung zu stellen.

13. Reparatur und Wartung

Während des Mietzeitraums hat der Mieter alle erforderlichen Maßnahmen für den Erhalt des ursprünglichen Zustandes des Mietfahrzeugs zu treffen. Dafür muss der Mieter sowohl etwaige Warnlampen im Fahrzeugdisplay beachten als auch alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung ergreifen.
 
Der Mieter unterliegt der Pflicht, vor und während der Fahrt Ölstand, Kühlwasserstand, Reifendruck und Reifenbeschaffenheit selbst zu überprüfen.
 
Bei Reiseantritt übernimmt der Mieter einen vollen Adblue-Tank. Es obliegt der Verantwortung des Mieters, den Adblue-Tank regelmäßig zu überprüfen und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich und auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße Auffüllung des Tanks zu sorgen.
 
Bei schuldhaften Verstoß gegen die Instandhaltungsverpflichtungen seitens des Mieters haftet dieser für die sich hieraus ergebenden kausalen Schadensereignisse.
 
Während des vereinbarten Mietzeitraums trägt der Mieter die laufenden Unterhaltskosten wie z. B. Betriebsstoffe. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen werden von FreeVenture getragen.
 
Jegliche Änderungen oder mechanische Eingriffe am Mietfahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis durch FreeVenture untersagt. Bei Missachtung dieser Regel hat der Mieter die Kosten zu tragen, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes notwendig sind.
 

Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges notwendigen Reparaturen während der Mietzeit muss der Mieter die vorherige Zustimmung (Einwilligung) von FreeVenture einholen. Sofern der Mieter nicht für diese Reparaturen verantwortlich ist, trägt FreeVenture gegen Vorlage entsprechender Belege die Reparaturkosten.

14. Verhalten im Schadensfall

Kommt es zu einem Unfall oder einem Schaden an einer der Mietsachen, hat der Mieter dies unverzüglich gegenüber FreeVenture anzuzeigen. Er hat zu diesem Zweck insbesondere die tatsächlichen Umstände, die zum Eintritt des Schadens geführt haben, und das Ausmaß des Schadens möglichst exakt mitzuteilen. Hierfür hat der Mieter die von FreeVenture unter www.vanever.com vorgehaltene Telefonnummer zu nutzen (Panne: +49 611 167 50516 oder Unfall. +49 611 167 50504). Diese ist zu den regulären Bürozeiten (Öffnungszeiten s. unter www.vanever.com ) erreichbar.

Im Falle eines Unfalls oder einer Schadensverursachung durch Dritte (insb. auch durch Brand, Dieb¬stahl, Vandalismus oder Wild) hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich die örtliche Polizei zu verständigen.

Im Schadensfall hat der Mieter einen Unfallbericht unter Angabe der Personalien der Beteiligten (einschließlich Ausweisnummer o.ä.), des genauen Schadenszeitpunkts und einer detaillierten Be¬schreibung des Schadenshergangs und des Schadensumfangs zu erstellen und FreeVenture unverzüglich eine Ablichtung des jeweiligen Berichts (z.B. als Scan oder gut lesbares Foto) zu übermitteln. Außerdem hat der Mieter den Schaden und – soweit von Bedeutung – die äußeren Umstände durch Bildaufnahmen zu dokumentieren. Die entsprechenden Bilder sind FreeVenture unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Von den Verpflichtungen nach diesem Absatz ausgenommen sind Bagatellschäden, also Schäden von weniger als 100.- €.

Es ist dem Mieter untersagt, Ansprüche Dritter, gleich welcher Art, anzuerkennen.

Bringt der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt, oder lässt dieses bringen, hat er FreeVenture unverzüglich über die jeweilige Werkstatt, sowie deren Geschäftszeiten, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren, bevor er einen Reparaturauftrag erteilt. FreeVenture übernimmt die Reparaturkosten nur, wenn sie der jeweiligen Reparatur vorher zugestimmt hat und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen seine Pflichten bzw. Obliegenheiten aus den vorstehenden Absätzen, kann FreeVenture die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe deren Höhe von FreeVenture im Einzelfall zu bestimmen ist und vom jeweils zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit zu prüfen ist, jedoch mindestes 250.- €, betragen soll, verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen. Im Übrigen bleiben weitergehende Ansprüche von FreeVenture in diesem Zusammenhang unberührt.

15. Haftung des Mieters und Versicherung

Im Falle von Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (z. B. durch Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Sorgfaltsobliegenheiten haftet der Mieter für Reparaturkosten sowie Folgeschäden, einschließlich Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Bei Totalschaden verantwortet der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich des Restwertes, vorausgesetzt, der Schaden ist auf den Mieter zurückzuführen. Bei Nichtrückführbarkeit auf den Mieter oder den Fahrer ist der Mieter von seiner Haftung befreit.
 

Das Mietfahrzeug ist sowohl haftpflicht- als auch vollkaskoversichert, wobei die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung 100 Millionen Euro beträgt. FreeVenture ist dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche im Namen des Mieters geltend zu machen oder abzuwehren und alle notwendigen Erklärungen im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu leisten.

Wenn gegen den Mieter außergerichtliche oder gerichtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietvertrag geltend gemacht werden, muss der Mieter diese umgehend nach Bekanntwerden des Anspruchs anzeigen.
 
FreeVenture gewährt dem Mieter eine Vollkaskoversicherung gemäß den Richtlinien der jeweils geltenden Musterbedingungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit einer Selbstbeteiligung und einer Kostenpauschale in Höhe von 99.- € pro Schadenfall am Mietfahrzeug.
 
Die Haftungsbefreiung umfasst ausschließlich durch einen Unfall entstandene Schäden. Das bedeutet, dass der Schaden durch ein von außen einwirkendes Ereignis und mit mechanischer Gewalt verursacht wurde. Betriebsschäden oder Schäden, die durch reine Brüche verursacht wurden, gelten nicht als Unfallschäden. Ebenfalls von Unfallschäden ausgenommen sind Schäden zwischen dem ziehenden und gezogenen Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
 
Schäden sind insbesondere dann von der Haftungsbefreiung ausgenommen, wenn diese durch Schaltfehler oder Falschtanken (z. B. Tanken von Wasser statt Dieselkraftstoff), unsachgemäßen Gebrauch (z. B. das Fahren auf unbefestigten Wegen) oder durch das Ladegut entstanden sind.
 
Auch durch Bedienungsfehler verursachte Schäden werden von der Haftungsbefreiung nicht abgedeckt. Darunter fallen Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeuges oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
 

Folgende Hinweise sind zu beachten:
•    Das Ausfahren der Markise bei starkem Wind oder Regen ist untersagt, ebenso das Unbeaufsichtigt-Lassen im ausgefahrenen Zustand. Bei Verstoß gegen diese Vorsichtsmaßnahmen und bei Beschädigung oder Zerstörung der Markise kommt der Mieter für eine neue Markise zzgl. Montagekosten auf. Die anfallenden Kosten können den Kautionsbetrag übersteigen.

•    Das Wassersystem kann bei unsachgemäßer Tankauffüllung mit Dieselkraftstoff nicht gereinigt werden. Stattdessen muss das gesamte System, einschließlich Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen, ausgetauscht werden. Dafür anfallende Kosten sind vollständig vom Mieter zu übernehmen. Zusätzlich haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug sowie am Zubehör. Die gleiche Regelung gilt im Falle einer Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.
 

Unabhängig von dem Verschulden des Mieters haftet dieser vollständig für folgende Schäden:
•    Reifenschäden: Die Kosten für den Abschleppdienst, die Reparatur oder den Ersatz sowie die Montage von müssen vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf ausschließlich durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden;
•    Steinschläge in Scheiben: Je nach Größe und Stelle werden Steinschläge in Scheiben repariert oder die Scheibe getauscht;
•    Schäden im Fahrzeuginnenraum;

•    Weitere Schäden: Die Nutzung von unbefestigten Straßen können Schäden zur Folge haben, die mit Kosten für Bergung, Abschleppung oder Reifenreparaturen verbunden sind. Diese Schäden sind nicht durch Sorglos-Pakete (Ziff. 16) abgedeckt.
 
Schäden, die durch die Benutzung des Fahrzeugs auf einer Fähre oder einem Autozug entstanden sind, unterliegen nicht dem Versicherungsschutz. Der Mieter muss sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, tragen. Der Mieter ist dazu verpflichtet, Fähr- und andere Transportschäden FreeVenture zu melden.
 
Die Selbstbeteiligung beträgt 1.500.- € zzgl. gesetzlicher USt je Schadensfall für alle Fahrer. Ausgenommen hiervon sind Haftpflichtschäden im Sinne einer Kfz-Versicherung, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Bei solchen Haftpflichtschäden entfällt die Selbstbeteiligung. Der Mieter sowie die in den Schutz¬bereich der Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer haften je Schadensfall bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung als Gesamtschuldner.
 
Der Mieter kann jedoch die Selbstbeteiligungsbeträge durch den Erwerb eines entsprechenden Zusatzpakets, die von FreeVenture auf seiner Website im Bereich Service angebotenen werden, reduzieren.
 
Im Übrigen haftet der Mieter für von ihm verursachte Schäden nach allgemeinen Grundsätzen, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Verursacht der Mieter einen Schaden an einem von ihm gemieteten Fahrzeug, der dessen teilweise Neulackierung erforderlich macht, hat der Mieter einen Zuschlag in Höhe von 20% auf die Nettokosten der teilweisen Neulackierung zur Abgeltung des allein durch die teilweise Neulackierung (etwa im Hinblick auf ggf. künftige Farbabweichungen) entstehenden merkantilen Minderwerts zu zahlen. Der Ersatz für einen merkantilen Minderwert ist höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn FreeVentures einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
 
Der Anspruch auf Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, insbesondere durch die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen nicht befugten Fahrzeugführer oder für nicht vertragsgemäße Zwecke. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist FreeVenture berechtigt, die Haftungsfreistellung anteilig der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Eine solche Kürzung kann ebenfalls erfolgen, wenn der Mieter bzw. Fahrer seine Obliegenheiten (etwa zur Mitteilung und Dokumentation von Schäden) nach diesen AGB vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verletzt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt im Falle einer Obliegenheitsverletzung der Mieter. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist FreeVenture zur vollständigen Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder Auswirkungen auf den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von FreeVenture hat; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig, insbesondere auch durch ei¬genverantwortliche Reparaturmaßnahmen verletzt wurde. Die Haftungsfreistellung nach diesem Abschnitt gilt nur für den Mietzeitraum.
 
Der Mieter haftet im Übrigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
 
FreeVenture berechnet und reguliert Schäden entweder anhand von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder mithilfe der Standardsoftware für die Schadenskalkulation (SilverDAT) durch ihr eigenes Fachpersonal. Für die von FreeVenture durchgeführte Bearbeitung jeglicher im Mietzeitraum entstandenen Schäden wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von pauschal 99.- € erhoben. 
 

Für den Verlust des KFZ-Scheins wird dem Mieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200.- € in Rechnung gestellt. Bei Schlüsselverlust wird dem Mieter eine erhöhte Bearbeitungspauschale von 1.000.- € in Rechnung gestellt.

16. Versicherungsschutz

Bei Abschluss eines Mietvertrages ist das Fahrzeug sowohl haftpflicht- als auch vollkaskoversichert. Das Standard Versicherungspaket umfasst die folgenden Leistungen:


•    Selbstbeteiligung:
in Höhe von 1.500.- € für alle Fahrer
 
•    Pannenhilfe:
bei Pannen im In- und Ausland bemüht sich FreeVenture, einen Ersatzwagen zu stellen beziehungsweise eine Reparatur möglichst schnell durchführen zu lassen. Dazu sind im Pannenfall die Schutzbrief-Hotline unter +49 611 167 505 16 sowie FreeVenture direkt zu verständigen.

•    Unfallhilfe:
alle Leistungen sind nur durch FreeVenture und nach deren Ermessen zu veranlassen und unter Inanspruchnahme und Abstimmung mit der Schaden-Hotline unter +49 611 167 505 04.
Durch eine Zuzahlung gemäß Angebot unter www.vanever.com lässt sich die Selbstbeteiligung auf € 0,- reduzieren.

17. Haftung von FreeVenture

Weist eine Mietsache bei Übergabe einen Mangel auf oder entsteht während der Mietzeit ein Mangel, finden die §§ 535 ff. BGB Anwendung, soweit nicht in diesen AGB anderes geregelt ist. Sollte das Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reiseantritt nicht verfügbar sein, stellt FreeVenture ein gleichwertiges Alternativfahrzeug zur Verfügung. Sollte dies nicht möglich sein, erhält der Mieter vom Mieter eine Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen.
 
Sofern verfügbar, stellt FreeVenture im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Eine Mietminderung ist nach § 536 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf anfängliche Mängel zurückzuführen. Die Miete ist auch während des Schadens- oder Werkstattfalls vom Mieter weiterzubezahlen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Erstattung entgangener Urlaubstage oder notwendiger Werkstatttage, die durch Schäden während des Mietzeitraums entstanden sind.
 
Der Mieter hat FreeVenture jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
 
Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Mietsachen zum ver¬tragsgemäßen Gebrauch ist gemäß § 536 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen.
 
Die verschuldensunabhängige Haftung von FreeVenture für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen. FreeVenture haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind. Bei der einfach oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FreeVenture außerdem nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn es sich nicht um Schadens¬ersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
 
Sämtliche vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten auch hinsichtlich des Handelns von Vertretern und Erfüllungsgehilfen von FreeVenture.
 

Bei Zurücklassen von Gegenständen des Mieters bei Rückgabe des Mietfahrzeugs, ist FreeVenture zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, jedoch ausschließlich bei Zumutbarkeit und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Wenn im Einzelfall Privatfahrzeuge auf dem Gelände von FreeVenture abgestellt werden, übernimmt FreeVenture keine Haftung für etwaige Schäden oder Diebstahl.

18. GPS-Ortung der Mietfahrzeuge

FreeVenture behält sich vor, das Mietfahrzeug mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dies System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Mietfahrzeugs festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, nutzt dies FreeVenture nur im Sinne der nachfolgenden Regelung zu Vertragszwecken.

19. Speicherung von Personaldaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters ist zur Durchführung und Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter notwendig. Der Umfang der Datenverarbeitung, einschließlich der einschlägigen Rechtsgrundlage und weiterer Informationen gemäß Artikel 13 DSGVO, ergibt sich aus der Datenschutzerklärung von FreeVenture, die unter www.vanever.com/datenschutz verfügbar ist.
 
Eine Übermittlung von Daten an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann es im Einzelfall zur Aufforderung staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (wie Parkplatzbetreiber oder Maut) zur Weitergabe dieser Daten kommen. Gleiches gilt auch für die Übermittlung an Dritte zu Vertragszwecken (wie Versicherung, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte).
 
Durch die Verwendung eines Navigationssystems während des Mietzeitraums werden die eingegebenen Navigationsdaten ggf. gespeichert. Gleiches gilt bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug. Wenn der Mieter seine Daten nach Rückgabe des Mietfahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert haben möchte, hat er vor dessen Rückgabe selbstständig für eine Löschung zu sorgen.
 

Diese erfolgt durch das Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Mietfahrzeugs auf die Werkseinstellung. Eine Anleitung dazu ist in der im Handschuhfach befindlichen Bedienungsanleitung zu finden. FreeVenture ist zu keiner Löschung dieser Daten verpflichtet.

20. Abtretungsverbot; Eigentum am Fahrzeug

Es ist nicht gestattet, Ansprüche aus dem Mietvertrag an Dritte wie Ehepartner oder weitere Mitreisende abzutreten. Ebenso wenig dürfen sonstige Ansprüche im eigenen Namen geltend gemacht werden.
 
Das Mietfahrzeig verbleibt im Eigentum von FreeVenture.

 

21. Verjährung

Falls der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, sind Schadensersatzansprüche von FreeVenture gegen den Mieter erst fällig, wenn FreeVenture die Ermittlungsakte einsehen konnte. Spätestens sechs Monate nach Fahrzeugrückgabe setzt die Verjährungsfrist ein.

22. Anzuwendendes Recht

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), wenn die Anmietung an einem Standort von FreeVenture in Deutschland erfolgt. Sofern der Mieter bei einer Anmietung an einem Standort außerhalb Deutschlands ein Verbraucher ist, gelten die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen, die im Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes gelten.

23. Schlussbestimmungen

Falls eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser AGB weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung werden die Parteien einvernehmlich durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzen, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich verwirklicht.
 
Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss von FreeVenture nicht gespeichert und ist für den Mieter nicht zugänglich.
 
FreeVenture ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.